Gerichtsakte

Hier ist eine detaillierte KI Zusammenfassung der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte (Aktenzeichen 6 K 6359/26 und RPS21-2621-14/340) bezüglich des Bauvorhabens in der Lenbachstraße, Stuttgart-Feuerbach.

Zusammenfassung der Bau- und Rechtsangelegenheit: Neubau von Flüchtlingsunterkünften (Leiblweg/Lenbachstraße)

1. Gegenstand des Verfahrens

Gegenstand der Akte ist die Planung und Genehmigung einer Flüchtlingsunterkunft in Modulbauweise auf dem Grundstück Lenbachstraße 119A-E (Flurstück 887) in Stuttgart-Feuerbach. Das Vorhaben wird von der Landeshauptstadt Stuttgart (Liegenschaftsamt) als Bauherrin betrieben. Geplant ist die Errichtung von fünf zweigeschossigen, freistehenden Gebäuden zur Unterbringung von insgesamt 76 geflüchteten Personen. Die Genehmigung wurde befristet für eine Dauer von drei Jahren (bis zum 27.04.2029) erteilt.

2. Projektdetails und Standortcharakteristika

Das Baugrundstück umfasst ca. 3.303 m². Bisher wurde die Fläche faktisch als geschotterter Parkplatz für Besucher des Höhenfreibads Killesberg genutzt, obwohl der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Burghaldenweg Happoldstraße“ aus dem Jahr 1967 das Areal als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) festsetzt. Die geplanten Modulbauten haben eine Grundfläche von insgesamt 639 m² und eine talseitige Gebäudehöhe von 6,48 m.

Technisch umfasst die Anlage neben den Wohnmodulen auch ein Technikmodul, ein Waschmaschinenmodul sowie eine neu zu errichtende Umspannstation der Stuttgart Netze GmbH.

3. Chronologie des Genehmigungsverfahrens

  • April 2025: Einreichung des Bauantrags durch das Liegenschaftsamt.
  • Mai – August 2025: Mehrfache Nachbesserungen der Bauvorlagen aufgrund von Mängelschreiben des Baurechtsamts (u.a. hinsichtlich Abstandsflächen, Barrierefreiheit und Schallschutz).
  • Dezember 2025: Das Baurechtsamt Stuttgart legt die Akte dem Regierungspräsidium (RP) Stuttgart zur Entscheidung vor, da Nachbareinwendungen erhoben wurden.
  • 23.04.2026: Das Regierungspräsidium Stuttgart erteilt die Baugenehmigung und weist die Einwendungen der Nachbarn zurück.
  • Juni 2026: Die Nachbarn (Wohnungseigentümergemeinschaft Leiblweg 4) erheben Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart und stellen einen Eilantrag auf Aufhebung des Vollzugs der Baugenehmigung.

4. Die Einwendungen der Nachbarschaft

Die Anwohner, insbesondere die Gemeinschaften Leiblweg 4 und Leiblweg 8, vertreten durch die Kanzlei Kasper Knacke, führen im Wesentlichen folgende Argumente gegen das Vorhaben ins Feld:

  • Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch: Da das Gebiet als reines Wohngebiet bzw. angrenzende Grünfläche festgesetzt ist, wird eine unzulässige Verdichtung und eine Zweckentfremdung der Grünfläche gerügt.
  • Rücksichtslosigkeit: Das Maß der baulichen Nutzung sprengte den Rahmen der Umgebung. Die massive Präsenz von 76 Bewohnern in fünf Gebäuden sei gegenüber der bestehenden Einfamilienhausstruktur rücksichtslos.
  • Lärmimmissionen: Es werden erhebliche Belästigungen durch die Bewohner sowie durch technische Anlagen (Wärmepumpen) befürchtet. Die schalltechnische Prognose wird als grenzwertig kritisiert.
  • Infrastruktur und Verkehr: Es wird eine Verschärfung der prekären Parkplatzsituation am Killesberg sowie eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen durch wegfallende Stellplätze befürchtet.
  • Altlastenrisiko: Da sich auf dem Grundstück ein verfüllter Steinbruch befindet (Altlast Nr. 371), werden Setzungsgefahren und Schadstoffmobilisierungen durch die Bauarbeiten befürchtet.

5. Rechtliche Würdigung der Behörden (RP Stuttgart)

Das Regierungspräsidium Stuttgart begründet die Erteilung der Genehmigung und die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) wie folgt:

  • Städtebauliche Vertretbarkeit: Das Vorhaben diene dem Allgemeinwohl (Unterbringung schutzbedürftiger Personen). Da die Nutzung auf drei Jahre befristet ist und eine anschließende Renaturierung festgesetzt wurde, bleibe die Grundkonzeption des Bebauungsplans gewahrt.
  • Keine Verletzung von Nachbarrechten: Das Maß der baulichen Nutzung (Höhe, Geschosszahl) sei im Vergleich zur Nachbarbebauung (die teilweise selbst Befreiungen genießt) nicht unzumutbar. Die Festsetzungen zur Grünfläche seien hier nicht nachbarschützend.
  • Verbesserung der Immissionslage: Das RP argumentiert paradoxerweise, dass der Wegfall des Parkplatzes die Lärm- und Abgasbelastung für die Anwohner im Vergleich zum bisherigen Zustand (Freibadverkehr) sogar reduzieren könnte.
  • Technischer Umweltschutz: Hinsichtlich der Altlasten (MKW- und PAK-Gehalte im Boden) wurden Nebenbestimmungen aufgenommen, die eine Gefährdung ausschließen sollen.

6. Aktueller Stand und gerichtliches Eilverfahren

Das Verwaltungsgericht Stuttgart (6. Kammer) hat das Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 K 6359/26 aufgenommen. Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO), um den bereits begonnenen Bau (Einzäunung und Erdarbeiten haben bereits stattgefunden) zu stoppen.

Das Gericht hat das Regierungspräsidium zur Stellungnahme bis zum 23.06.2026 aufgefordert und die Vorlage der vollständigen Behördenakten verlangt. Eine Zwischenverfügung (Hängebeschluss) wurde vom Gericht zunächst abgelehnt, da keine unmittelbare irreversible Schädigung vorliege.

Fazit für die anwaltliche Prüfung

Zentraler Streitpunkt bleibt die Abwägung zwischen dem dringenden öffentlichen Interesse an der Flüchtlingsunterbringung und den privaten Abwehrrechten der Nachbarn gegen eine Bebauung, die diametral dem festgesetzten Bebauungsplan (Grünfläche) widerspricht. Die Befristung auf drei Jahre ist hierbei das wichtigste Argument der Behörde zur Heilung des Planungskonflikts. Die Klägerseite hingegen fokussiert sich auf die “schleichende” technische Überprägung des Gebiets und die behauptete Rücksichtslosigkeit der Nutzungsintensität.